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Artikel 16 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Allgemeine Aufgaben der Konsuln

Artikel 16

Allgemeine Aufgabe der Konsuln ist es:

1. in ihrem Konsularsprengel die Rechte und Interessen der natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige des Sendestaates sind, selbst, durch ihre Beauftragten oder Bevollmächtigten zu schützen;

2. für die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten zu sorgen;

3. zur Festigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten beizutragen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR40092501

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