Abschnitt V
Begleitung
Artikel 9
(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 4 oder 5 übernommen oder gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.
(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei die Weiterreise auf dem Luftweg.
(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.
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