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Artikel 7 Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 7

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 nicht vorgelegen haben.

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