Artikel 3
(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 2 Absatz 1 festgestellt werden kann, wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Antrag klarstellen und erforderlichenfalls ein entsprechendes Reisedokument zur Verfügung stellen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet den an sie gerichteten Antrag gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche entsprechende Reisedokument unverzüglich mit der von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gültigkeitsdauer aus. Lässt sich die Staatsangehörigkeit nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hiefür mitteilen.
(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Ersuchen für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse. Kann die betreffende Person nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Mitteilung über den Wegfall der Hindernisse, dieses Reisedokument oder stellt innerhalb derselben Frist ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
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