Artikel 16
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird 90 (neunzig) Tage nach dem Tag des Einlangens dieser Notifikation wirksam.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 5. Mai 2006
in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache und in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina (bosnisch, kroatisch und serbisch), wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.
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