Abschnitt VIII
Durchführungsbestimmungen
Artikel 12
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
- a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
- b) die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
- c) die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind,
- d) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
- e) die Kostenregelung und
- f) die Abhaltung von Expertengesprächen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
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