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Artikel 1 Name, Abkürzung und Emblem der Internationalen Entwicklungsrechtsorganisation (IDLO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2007

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der Internationalen Entwicklungsrechtsorganisation (IDLO), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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