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Artikel 8 DBA – Lettland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2007

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20005383

Dokumentnummer

NOR40088747

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