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Artikel 18 DBA – Lettland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2007

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20005383

Dokumentnummer

NOR40088757

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