Artikel 15
AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Schlagworte
Aufsichtsratsvergütung, Aufsichtsrat
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20005295
Dokumentnummer
NOR40087054
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