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Artikel 15 DBA – Tschechien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2007

Artikel 15

Artikel 15

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Schlagworte

Aufsichtsratsvergütung, Aufsichtsrat

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005295

Dokumentnummer

NOR40087054

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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