Artikel 28
DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20005285
Dokumentnummer
NOR40086909
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)