Artikel 7
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 6 Monaten nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 dieses Abkommens nicht vorgelegen haben.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20005245
Dokumentnummer
NOR40086404
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