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Artikel 4 Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2007

Artikel 4

Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen gerechtfertigten Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, mindestens sieben Werktage vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Übergabe angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20005245

Dokumentnummer

NOR40086401

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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