Artikel 1
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (Rotterdam Konvention), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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