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Artikel 8 Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Protokoll Nr. 2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2006

Artikel 8

Artikel 8

(1) Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Rahmenübereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
  2. b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Ein Mitgliedstaat des Europarats kann nicht dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht bereits eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Rahmenübereinkommen hinterlegt hat oder gleichzeitig hinterlegt.

(3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

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