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Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.12.2006
Langtitel
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND RUMÄNIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 15 mit 1. Dezember 2006 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 27 Absatz 1 des am 28.10.2005 in Bukarest unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit 1) haben die im Abkommen bezeichneten zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten, und zwar:
- in der Republik Österreich
die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsmentenschutz,
die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
- in Rumänien
der Minister für Arbeit, soziale Solidarität und Familie sowie der Minister für Gesundheit
zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 174/2006.
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