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Artikel 28 SoSi-Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 28

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern der Vertragsstaaten, Verbindungsstellen festzulegen.

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