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Artikel 26 SoSi-Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 26

Bezugsdauer der Leistung bei Arbeitslosigkeit

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat.

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