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§ 4 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2025

Erhebungsmerkmale

§ 4.

(1) Es sind zu erheben:

  1. 1. die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Merkmale von Importgütern gemäß § 3 Abs. 2;
  2. 2. die produktspezifischen Strukturdaten, soweit sie nicht im Zuge der Außenhandelsstatistiken im Sinne des HStG 1995 erhoben werden.

(2) Die Preise gemäß Abs. 1 Z 1 sind ohne Importabgaben, ohne Import- oder Handelssteuern und ohne Transportspanne im Einfuhrland Österreich zu erfassen (CIF-Preise: Preise der Importgüter beim Übergang über die Staatsgrenze).

(3) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 1197/2020.

(4) Produktspezifische Strukturdaten gemäß Abs. 1 sind Informationen über den relativen Anteil von Importgütern am Gesamtimportwert einer Meldeeinheit.

Schlagworte

Importsteuer

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20005145

Dokumentnummer

NOR40272383

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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