Artikel 9
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des Sports und der Jugend beider Staaten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 9
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des Sports und der Jugend beider Staaten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)