Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen.
Anlage D.
Die zwischenstaatlichen Führerscheine (Anlage E), wie sie in einem einzelnen Vertragsstaat ausgestellt werden, werden in der durch die Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebenen Sprache abgefaßt.
Die endgültige Übersetzung der Abschnitte des Ausweisheftes in die verschiedenen Sprachen wird der Regierung der Französischen Republik von einer jeden der übrigen Regierungen, soweit es sie angeht, mitgeteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
20005045
Dokumentnummer
NOR40084136
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