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Anlage D. Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1931

Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen.

Anlage D.

Die zwischenstaatlichen Führerscheine (Anlage E), wie sie in einem einzelnen Vertragsstaat ausgestellt werden, werden in der durch die Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebenen Sprache abgefaßt.

Die endgültige Übersetzung der Abschnitte des Ausweisheftes in die verschiedenen Sprachen wird der Regierung der Französischen Republik von einer jeden der übrigen Regierungen, soweit es sie angeht, mitgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20005045

Dokumentnummer

NOR40084136

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