Einrichtung der Kommission
§ 1
Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wird eine Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, (im Folgenden „Kommission“ genannt) eingerichtet.
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