Artikel 33
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Abschnitt I und die Artikel 31 und 32 sind unkündbar. Jeder Vertragsstaat kann die übrigen Bestimmungen zehn Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung tritt zwei Jahre nach Eingang einer diesbezüglichen Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.
(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über die Neuregelung des Vertragsgegenstandes eintreten.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082256
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