Artikel 23
Die Kommission hat die Arbeiten zur Instandhaltung der Grenzzeichen sowie zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu organisieren, zu koordinieren und zu leiten sowie für eine wirksame Kontrolle dieser Arbeiten zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082245
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