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Artikel 23 Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Artikel 23

Die Kommission hat die Arbeiten zur Instandhaltung der Grenzzeichen sowie zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu organisieren, zu koordinieren und zu leiten sowie für eine wirksame Kontrolle dieser Arbeiten zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40082245

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