Artikel 21
LEHRER UND FORSCHER
(1) Vergütungen, die eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat hauptsächlich zu dem Zweck aufhält, um an einer nicht auf Gewinn gerichteten Universität, einem College, einer Schule oder einer Einrichtung für höhere Ausbildung oder einer Forschungseinrichtung zu unterrichten und/oder zu forschen, und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, für diesen Unterricht und/oder diese Forschung bezieht, sind im erstgenannten Staat für einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Einreise, von der Besteuerung ausgenommen.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Einkünfte aus der Forschung anzuwenden, wenn diese Forschung nicht im öffentlichen Interesse, sondern hauptsächlich zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
20005011
Dokumentnummer
NOR40082206
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