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Artikel 18 DBA – Kuba

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2006

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20005011

Dokumentnummer

NOR40082203

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