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Artikel 5 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 5

Gemeinsame Sicherheitsanalyse

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch oder anlassbezogen Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Sicherheitslage.

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