Kapitel VI
Kooperationsbedingungen
Artikel 23
Artikel 23
Kosten
Wenn in diesem Vertrag oder in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 nichts anderes festgelegt ist oder zwischen den Sicherheitsbehörden im Voraus nichts anderes vereinbart wird, trägt jeder Vertragsstaat die seinen Behörden aus der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.
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