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Artikel 23 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Kapitel VI

Kooperationsbedingungen

Artikel 23

Artikel 23

Kosten

Wenn in diesem Vertrag oder in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 nichts anderes festgelegt ist oder zwischen den Sicherheitsbehörden im Voraus nichts anderes vereinbart wird, trägt jeder Vertragsstaat die seinen Behörden aus der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.

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