ARTIKEL 5
Artikel 5
Zustellung/Bekanntgabe
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- –die Zustellung aller Schriftstücke,–die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
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