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Artikel 12 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 5

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 12

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

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