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Artikel 34 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 4

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 34

Artikel 34

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

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