ARTIKEL 30
Artikel 30
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Beträge in der Landeswährung des Ausfuhrlandes, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden vom Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt.
(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden vom Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.
(4) Die in Euro ausgedrückten Beträge und ihr Gegenwert in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Libanons werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Libanons vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner prüft er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
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