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ARTIKEL 78 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 78

(1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der libanesischen Regierung andererseits zusammen.

(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Assoziationsausschuss tritt in der Regel abwechselnd in der Gemeinschaft und in Libanon zusammen.

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