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ARTIKEL 30 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

TITEL III

NIEDERLASSUNGSRECHT UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 30

(1) Die Behandlung, die die eine Vertragspartei der anderen hinsichtlich des Niederlassungsrechts und der Erbringung von Dienstleistungen gewährt, beruht auf ihren Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden „GATS“ genannt). Diese Bestimmung gilt ab dem Tag des endgültigen Beitritts Libanons zur WTO.

(2) Libanon verpflichtet sich, der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten eine nach Artikel XX des GATS erstellte Liste spezifischer Verpflichtungen im Bereich der Dienstleistungen vorzulegen, sobald sie fertig gestellt ist.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwicklung dieser Bestimmungen im Hinblick auf den Abschluss eines „Abkommens über wirtschaftliche Integration“ im Sinne des Artikels V des GATS zu prüfen.

(4) Das Ziel des Absatzes 3 wird ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat unterzogen.

(5) Die Vertragsparteien treffen zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und dem Beitritt Libanons zur WTO keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Dienstleistungserbringer der Gemeinschaft bzw. Libanons gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens diskriminierender gestalten.

(6) Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. a)„Dienstleistungserbringer“ einer Vertragspartei ist eine juristische oder natürliche Person, die eine Dienstleistung erbringen will oder erbringt.b)„juristische Person“ ist eine Gesellschaft oder eine Tochtergesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Libanons gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Libanons hat. Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Libanons, so gilt sie nicht als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Libanons, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit weist eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft der Gemeinschaft bzw. Libanons auf.c)„Tochtergesellschaft“ ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird.d)„natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Libanons besitzt.

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