Artikel 1
DER GENERALSEKRETÄR FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 28. Februar 1985
Exzellenz!
Ich habe die Ehre, auf den Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande vom 28. März 1929 *1) Bezug zu nehmen, der in Artikel 1 Absatz 1 vorsieht, daß Angehörige der Hohen Vertragschließenden Teile auf dem Gebiete des anderen Teiles wie Inländer das Recht haben, aller Art unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen.
Ich beehre mich vorzuschlagen, diese Bestimmung dahingehend abzuändern, daß physische und juristische Personen des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles hinsichtlich des Erwerbs unbeweglichen Eigentums dieselben Rechte wie Angehörige der meistbegünstigten Nation genießen.
Wenn das Königreich der Niederlande diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande darstellen, welcher den Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande vom 28. März 1929 abändert und — vorbehaltlich der gegenseitigen Mitteilung, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind —
am Tag des Austausches dieser Mitteilungen, spätestens jedoch am 1. 7. 1985 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Gerald Hinteregger m. p.
Botschafter, Generalsekretär für
Auswärtige Angelegenheiten
S.E.
Herrn Lodewijk H. J. B. van G o r k o m
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter des Königreiches der Niederlande in Österreich
Wien
KÖNIGLICH NIEDERLÄNDISCHE BOTSCHAFT
Wien, den 28. Februar 1985
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang ihrer Note vom 28. Februar 1985 zu bestätigen, die folgenden
Wortlaut hat:
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)
Ich habe die Ehre zu bestätigen, daß das Königreich der Niederlande diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande darstellen, welcher den Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande vom 28. März 1929 abändert und — vorbehaltlich der gegenseitigen Mitteilung, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind —
am Tage des Austausches dieser Mitteilungen, spätestens jedoch am 1. Juli 1985 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
L. H. J. B. van Gorkom m. p.
Niederländischer Botschafter
Seiner Exzellenz
Herrn Botschafter Dr. G. H i n t e r e g g e r
Generalsekretär des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
in
Wien
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 299/1930
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