Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20004729
Dokumentnummer
NOR40077397
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