vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 DBA – Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Artikel 23

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

(1) In Österreich:

  1. a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Georgien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
  2. b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in Georgien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Georgien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Georgien bezogenen Einkünfte entfällt.
  3. c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

(2) In Georgien:

Bezieht eine in Georgien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Georgien auf die vom Einkommen oder Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

20004675

Dokumentnummer

NOR40076744

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)