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Artikel 17 DBA – Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Artikel 17

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20004675

Dokumentnummer

NOR40076738

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