Artikel 5
(1) Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Art. 4 Abs. 1) sind durch Krankenanstalten, ambulante Einrichtungen, Dienste der extramuralen medizinischen Betreuung einschließlich der Hauskrankenpflege sowie durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Apotheken sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Betreuung psychisch Kranker.
(2) Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sind auch auf den Gebieten der Gesundheitsförderung, der Vorsorge- und Arbeitsmedizin sowie der Rehabilitation und des Kurwesens sicherzustellen.
(3) Die Kontinuität der Behandlung und Pflege ist durch organisatorische Maßnahmen zu wahren.
Schlagworte
Vorsorgemedizin
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20004633
Dokumentnummer
NOR40076084
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