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Artikel 28 Patientencharta (Bund – Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Artikel 28

Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20004633

Dokumentnummer

NOR40076107

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