vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Patientencharta (Bund – Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Abschnitt 5

Recht auf Dokumentation

Artikel 21

(1) Die notwendige Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen ist sicherzustellen. Weiters ist die Aufklärung der Patienten und Patientinnen und ihre Zustimmung zur Behandlung oder die Ablehnung einer Behandlung zu dokumentieren.

(2) Es ist sicherzustellen, dass in der Dokumentation auch Willensäußerungen der Patienten und Patientinnen festgehalten werden.

(3) Willensäußerungen nach Abs. 2 können insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von Organen gemäß § 62a Krankenanstaltengesetz oder Willensäußerungen gemäß Artikel 18 sein.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20004633

Dokumentnummer

NOR40076100

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)