Artikel 15
(1) In stationären Einrichtungen ist ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Auch dabei ist dem Gebot der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen.
(2) Vertrauenspersonen der Patienten und Patientinnen ist Gelegenheit zum Kontakt mit Sterbenden zu geben. Andererseits sind Personen vom Kontakt auszuschließen, wenn der Sterbende dies wünscht.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20004633
Dokumentnummer
NOR40076094
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)