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Artikel 4 Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 2 - Abänderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1960

Artikel 4

  1. 1. Die Artikel 1 bis 3 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Europäischen Währungsabkommens.
  2. 2. Dieses Zusatzprotokoll ist zu ratifizieren, Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Europäische Währungsabkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signataren ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatare.
  3. 3. Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Europäischen Währungsabkommens in Kraft, wobei die Artikel 30, 31, 32 und 33 des Abkommens für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen gelten.

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