Artikel 2
(1) Die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 und 2 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf die erstmalige Einreise bei Dienstantritt an diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden und internationalen Organisationen.
Die Staatsbürger des Staates einer der Vertragsparteien, die Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind und die bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden oder internationalen Organisationen mit Sitz auf dem Territorium des Staates der anderen Vertragspartei beschäftigt sind, müssen sich bei der Einreise in den Empfangsstaat zwecks Dienstantritt ein Einreisevisum des Empfangsstaates besorgen. Nach Dienstantritt bei den diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden beziehungsweise internationalen Organisationen können diese Personen ohne Visum in das Territorium des Staates der anderen Vertragspartei ein- und ausreisen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes (1) finden auch auf ihre Familienmitglieder, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben und einen gültigen Dienst- oder Diplomatenpass besitzen, Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den in diesem Artikel genannten Zeitraum im Territorium des Staates der anderen Vertragspartei aufhalten wollen oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesen Fällen ist entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften ein Einreisevisum und/oder ein Aufenthaltstitel erforderlich.
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