ARTIKEL III
Anwendung von anderen internationalen Übereinkommen
Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die bestehenden Rechte oder Verpflichtungen der Vertragschließenden Parteien aufgrund von anderen internationalen Übereinkommen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
20004511
Dokumentnummer
NOR40073662
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
