Artikel 7
Rechtsstellung der Opfer des Menschenhandels in den Aufnahmestaaten
(1) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach Artikel 6 erwägt jeder Vertragsstaat, gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die es den Opfern des Menschenhandels gestatten, in geeigneten Fällen vorübergehend oder auf Dauer in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigt jeder Vertragsstaat in angemessener Weise humanitäre und persönliche Faktoren.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004510
Dokumentnummer
NOR40073627
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