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Artikel 7 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z1 – Menschenhandel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2005

Artikel 7

Artikel 7

Rechtsstellung der Opfer des Menschenhandels in den Aufnahmestaaten

(1) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach Artikel 6 erwägt jeder Vertragsstaat, gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die es den Opfern des Menschenhandels gestatten, in geeigneten Fällen vorübergehend oder auf Dauer in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigt jeder Vertragsstaat in angemessener Weise humanitäre und persönliche Faktoren.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004510

Dokumentnummer

NOR40073627

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