Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft
§ 10.
(1) Die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979‑ BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für alle Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung. Die Gesellschaft gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
20004508
Dokumentnummer
NOR40073536
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