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Artikel 8 DBA – Litauen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2005

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20004500

Dokumentnummer

NOR40073407

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