Artikel 8
SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20004500
Dokumentnummer
NOR40073407
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)