Disziplinarrat
§ 62.
(1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer.
(2) Der Disziplinarrat besteht
- 1. aus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt wird, sowie
- 2. aus zwei zahnärztlichen Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden.
(3) Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen.
(4) Mitglieder des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
(5) Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben dem/der Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
20004450
Dokumentnummer
NOR40271181
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