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Artikel 7 Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Landesverteidigung die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens gänzlich oder teilweise aussetzen. Hievon ist der andere Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20004385

Dokumentnummer

NOR40070713

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