Artikel 7
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Landesverteidigung die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens gänzlich oder teilweise aussetzen. Hievon ist der andere Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
20004385
Dokumentnummer
NOR40070713
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